SYNΛGOGE ERMREUTH Ausstellung  und  Veranstaltungsort
Synagoge Ermreuth, Wagnergasse 8, 91077 Ermreuth
© Alexander Nadler 2021-2024
Freundes- und Förderkreis Synagoge Ermreuth e.V.
Vereinssatzung
FREUNDES- UND FÖRDERKREIS SYNAGOGE ERMREUTH VEREINSSATZUNG § 1 Der Verein führt den Namen „Freundes u. Förderkreis Synagoge Ermreuth“, hat seinen Sitz in Neunkirchen am Brand und soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Forchheim eingetragen werden. § 2 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur, insbesondere des kulturgeschichtlichen Erbes der ehemaligen jüdischen Gemeinde Ermreuth und der weiteren ehemaligen jüdischen Gemeinden im Forchheimer Land. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Erhalt und Pflege der Synagoge Ermreuth und die Förderung des Dialogs zwischen den Weltreligionen. Insbesondere obliegt dem Verein im Zusammenwirken mit dem Zweckverband Synagoge Ermreuth die Erforschung, Sammlung, Bewahrung und Erschließung von Zeugnissen der jüdischen Geschichte, Kultur und Kunst, die Beschaffung von Exponaten für das Museum Synagoge Ermreuth sowie dessen Förderung durch Zuwendung finanzieller Mittel. § 3 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. § 4 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. § 5 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhä1tnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. § 6 Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereines an den Zweckverband Synagoge Ermreuth, der es unmittelbar und ausschließlich für Zwecke nach § 2 zu verwenden hat. § 7 Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag ist angenommen, wenn er nicht innerhalb eines Monats abgelehnt wird. Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernennen. § 8 Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zum Schluss des laufenden Kalenderjahres zulässig. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung mit Dreiviertel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen. § 9 Die Mitglieder entrichten einen Jahresbeitrag nach Selbsteinschätzung. Über die Höhe des Mindestbeitrages entscheidet die Mitgliedsversammlung. § 10 Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Kassierer und zwei, ebenfalls stimmberechtigten, Beisitzern. Der 1. und der 2. Vorsitzende sind einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt, wobei allerdings der 2. Vorsitzende im Innenverhältnis nur im Verhinderungsfall des 1. Vorsitzenden zur Vertretung befugt ist. Die Mitglieder des Vorstands, die Vereinsmitglieder sein müssen, werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt; sie bleiben jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. § 11 Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich, möglichst im letzten Quartal statt. Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird. § 12 Jede Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden oder vom 2. Vorsitzenden unter Einhaltung einer Einladungsfrist von einer Woche schriftlich einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen. § 13 Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden geleitet. Ist auch dieser verhindert, wäh1t die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte den Versammlungsleiter. Die Mitgliederversammlung kann eine Ergänzung der vom Vorstand festgesetzten Tagesordnung beschließen. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln, zur Änderung des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung muss jedoch schriftlich und damit geheim durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der jeweiligen Abstimmung anwesenden Mitglieder dies beantragt. Wahlen zum Vorstand sind geheim durchzuführen. § 14 Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu Beweiszwecken in ein Beschlussbuch vom Schriftführer einzutragen und von ihm sowie vom jeweiligen Versammlungsleiter zu unterschreiben. Dabei sollen Ort und Zeit der Versammlung sowie das jeweilige Abstimmungsergebnis festgehalten werden. § 15 Die Finanzierung der in § 2 genannten Zwecke und Ziele des Vereins erfolgt durch: (1) Mitgliedsbeiträge (2) Geldspenden (3) Sachspenden (4) Einnahmen aus Sponsoringmaßnahmen (5) Spenden von privaten Dritten (6) Sonstige Zuwendungen § 16 Im Sinne einer guten Zusammenarbeit mit dem Zweckverband Synagoge Ermreuth stimmt der Verein „Freundes- und Förderkreis Synagoge Ermreuth“ seine Tätigkeiten mit den Gremien des Zweckverbandes ab. Neunkirchen am Brand, den 09. März 2018
Vereinssatzung (zum Herunterladen im PDF-Format)
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